Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Heilpraktikerin und dem Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde.

§2 Zustandekommen und Inhalt des Behandlungsvertrages

  1. Der Behandlungsvertrag kommt mit der Vereinbarung eines Behandlungstermins bei Osteopathie Anke Reismann zustande.
  2. Die Heilpraktikerin ist berechtigt einen Behandlungsvertrag abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn die Heilpraktikerin aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus rechtlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die sie in Gewissenskonflikte bringen könnte. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Heilpraktikerin für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstehenden Leistungen, incl. Behandlung erhalten.
  3. Über die Diagnose und Therapiemöglichkeiten entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er von der Heilpraktikerin über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Die einzelnen Therapieschritte werden zwischen Patient und Heilpraktikerin abgesprochen. Die Heilpraktikerin ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, sofern der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.
  4. Die Heilpraktikerin darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtige Medikamente verordnen.

§3 Mitwirkung des Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Die Heilpraktikerin ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere, wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.

§4 Honorierung der Leistung der Heilpraktikerin

  1. Die Abrechnung für die Honoraransprüche der Heilpraktikerin orientieren sich an der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker) Die Erstattbarkeit der Leistungen hat der Patient selbst vor der ersten Behandlung durch seine jeweilige Krankenversicherung zu klären.
  2. Die Abrechnung erfolgt immer individuell nach Leistung (Anamnese, Tests, behandelte Strukturen, sowie Dokumentation) und nie nach aufgewendeter Zeit. Die Dauer der Behandlung (meist zwischen 45-60 Minuten) richtet sich nach dem Behandlungsverlauf.
  3. Als Honorar für eine osteopathische Heilbehandlung wird ein Betrag von ca. 80 – 100 EUR fällig und ist innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.

§5 Terminverschiebungen – Absagen

Die Praxis wird nach einem Bestellsystem geführt. Dies bedeutet, dass die vereinbarte Zeit ausschließlich für den Patienten reserviert ist. Der Patient ist daher verpflichtet, Termine einzuhalten und falls erforderlich, frühzeitig, spätestens aber 24 stunden vorher abzusagen. So können für den Patienten vorgesehene Zeiten noch anderweitig verplant werden.

Bei kurzfristig abgesagten Terminen oder bei Nichterscheinen wird eine Ausfallgebühr von 50% der Behandlungskosten in Rechnung gestellt.

Die Ausfallgebühr entfällt, wenn die Heilpraktikerin den Termin trotzt verspäteter Absage an einen anderen Patienten aus der Warteliste vergeben kann.

§6 Vertraulichkeit der Behandlung

  1. Die Heilpraktikerin behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich Diagnose, Beratung und Therapie, deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten gegenüber Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung Auskünfte gegenüber Dritten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunftserteilung im Interesse des Patienten erfolgt und dessen mutmaßlichen Willen entspricht.
  2. Sollte die Heilpraktikerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet sein – beispielsweise bei Meldepflicht bestimmter Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

§7 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzten, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.